Die Ausbildung von Brandschutzhelfern ist gemäß § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) eine gesetzliche Pflicht für jeden Arbeitgeber. Gemäß § 10 (3) des ArbSchG hat der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
Die Anzahl der Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens. In der Regel sind ca. 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen kann jedoch eine höhere Ausbildungsquote notwendig sein.
Die Ziele der Ausbildung sind der sichere Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung sowie die Sicherstellung des selbstständigen Verlassens der Beschäftigten im Brandfall. Die Brandschutzhelfer müssen fachkundig unterwiesen und regelmäßig praktisch im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen geschult werden.
Diese Schulungen und Übungen sollten in regelmäßigen Abständen erfolgen, idealerweise alle 2 bis 5 Jahre. Die Unterweisung und Ausbildung der Brandschutzhelfer sowie die regelmäßige Schulung aller Beschäftigten sind wichtige Maßnahmen, um die Sicherheit und den Brandschutz im Unternehmen zu gewährleisten.
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